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Die am 1. August 2006 in Kraft getretene Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) bildet einen Meilenstein auf dem Weg zur einheitlichen Qualitätssicherung bei der Risikobeurteilung von Immobiliensicherheiten im Kreditvergabeprozess, da sie die bisher bilateral zwischen Aufsichtsbehörde und Banken abgestimmten Wertermittlungsanweisungen ablöst. Die BelWertV bündelt die diversen im Laufe der Zeit formulierten und vereinbarten methodischen Lösungsansätze unter diesem neuen Dach, um von dort ausgehend weiterentwickelt zu werden.
Für die in der Finanzwirtschaft tätigen Immobiliengutachter sind insbesondere die in § 6 BelWertV geregelten Anforderungen an die Gutachter von Interesse. Hier sind eine Zertifizierung nach ISO/IEC 17024 sowie das Vorhandensein von besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Beleihungswertermittlung explizit aufgeführt:
§ 6 Gutachter Der Gutachter muss nach seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Immobilien verfügen; eine entsprechende Qualifikation wird bei Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Immobilien bestellt oder zertifiziert worden sind, vermutet. Bei der Auswahl des Gutachters hat sich die Pfandbriefbank davon zu überzeugen, dass der Gutachter neben langjähriger Berufserfahrung in der Wertermittlung von Immobilien speziell über die zur Erstellung von Beleihungswertgutachten notwendigen Kenntnisse, insbesondere bezüglich des jeweiligen Immobilienmarkts und der Objektart, verfügt.
Haben Sie Anmerkungen zur BelWertV? Dann senden Sie bitte Ihre Beiträge per E-Mail an belwertv@valuers-corner.de Dort sammeln wir Ihre Anregungen und werden sie an die entsprechenden Stellen weiterleiten. |